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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.04.2003, Aktenzeichen: 1 W 260/02 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 260/02

Beschluss vom 01.04.2003


Leitsatz:1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.

2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.
Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO
Vorschriften:BeurkG § 44a, BNotO § 14 Abs. 2, BNotO § 15 Abs. 1 S. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 97/02 vom 07.05.2002

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