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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.04.2003, Aktenzeichen: 1 W 109/01 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 109/01

Beschluss vom 01.04.2003


Leitsatz:1. Regt das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer beweisbedürftigen Tatsache durch die Parteien selbst an und wird das von ihnen eingeholte Gutachten anschließend in den Prozess eingeführt, so erwächst ihren Prozessbevollmächtigten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO eine Beweisgebühr.

2. Die Beweisgebühr fällt gemäß § 34 Abs. 2 BRAGO auch dadurch an, dass das Gericht die in dem Gutachten enthaltenen Feststellungen einer Beweiswürdigung unterzieht.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, BRAGO § 34 Abs. 2,
Stichworte:Beweisgebühr bei Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Parteien selbst auf Anregung des Gerichts,
Verfahrensgang:LG Berlin 31 O 234/99 vom 19.01.2001

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