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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.03.2007, Aktenzeichen: 8 W 66/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 W 66/06

Beschluss vom 01.03.2007


Leitsatz:Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 45 Abs. 1 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 29 O 322/06 vom 25.08.2006

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