JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 01.03.2007, Aktenzeichen: 4 Ws 26/07
| Leitsatz: | Der Haftbefehl nach den § 230 Abs. 2, § 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vor Erlass des Haftbefehls ist daher zu prüfen, ob die Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten ohne Einbußen bei der Wahrheitsfindung, der gerechten Beurteilung des Falles und der gebotenen Einwirkung des Verfahrensablaufs auf den Angeklagten durchgeführt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Erlass eines Haftbefehls unverhältnismäßig. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 230 Abs. 2, StPO § 236, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 278 Cs 126/06 - 502 Qs 9/07 vom 18.01.2007 |
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