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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.03.2005, Aktenzeichen: 1 W 393/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 393/02

Beschluss vom 01.03.2005


Leitsatz:Entfällt die Beeinträchtigung durch Zurückweisung einer Anmeldung einer Satzungsänderung durch die Anmeldung und Eintragung einer späteren Satzungsänderung, ergibt sich eine Beschwer auch nicht aus der Absicht die ursprüngliche Satzungsänderung wiederum zur Anmeldung und Eintragung zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss gefasst und auch angemeldet worden ist, dieser aber von dem Registergericht bisher nicht bearbeitet worden und er deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Rechtsgebiete:FGG, AktG
Vorschriften:FGG § 20, AktG § 181,
Verfahrensgang:LG Berlin 102/98 T 64/01 vom 10.09.2002
AG Charlottenburg 93 HRB 77/201 vom 26.04.2001 und 12.06.2001

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