JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 01.03.2005, Aktenzeichen: 1 W 393/02
| Leitsatz: | Entfällt die Beeinträchtigung durch Zurückweisung einer Anmeldung einer Satzungsänderung durch die Anmeldung und Eintragung einer späteren Satzungsänderung, ergibt sich eine Beschwer auch nicht aus der Absicht die ursprüngliche Satzungsänderung wiederum zur Anmeldung und Eintragung zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss gefasst und auch angemeldet worden ist, dieser aber von dem Registergericht bisher nicht bearbeitet worden und er deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AktG |
| Vorschriften: | FGG § 20, AktG § 181, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 102/98 T 64/01 vom 10.09.2002 AG Charlottenburg 93 HRB 77/201 vom 26.04.2001 und 12.06.2001 |
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