JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 01.02.2005, Aktenzeichen: 1 W 528/01
| Leitsatz: | Die erneute Anmeldung eines Vereins in das Vereinregister ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie ausdrücklich auf die Tatsachen der früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die früheren Entscheidungen offensichtlich unrichtig gewesen sind oder eine Änderung der Sachlage eine Neubescheidung gebietet. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 59, BGB § 60, FGG § 160 a Absatz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 84 T 197/01 vom 21.08.2001 AG Charlottenburg 95 AR 482/01 vom 18.06.2001 |
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