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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 01.02.2005, Aktenzeichen: 1 W 528/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 528/01

Beschluss vom 01.02.2005


Leitsatz:Die erneute Anmeldung eines Vereins in das Vereinregister ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie ausdrücklich auf die Tatsachen der früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die früheren Entscheidungen offensichtlich unrichtig gewesen sind oder eine Änderung der Sachlage eine Neubescheidung gebietet.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 59, BGB § 60, FGG § 160 a Absatz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 197/01 vom 21.08.2001
AG Charlottenburg 95 AR 482/01 vom 18.06.2001

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