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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum05 / 2008 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 05 / 2008



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


HESSISCHES-LAG – Beschluss, 8/15 Ta 490/07 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Rücknahme Kündigung, Kosten, Arbeitgeber
Leitsatz:1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen.

2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 8/15 Ta 490/07



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 90/08 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:GVG, ArbGG
Schlagworte:Rechtsweg, Zuständigkeit, Arbeitsgerichte, sic-non-Fall
Leitsatz:Ein die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründender "sic-non-Fall" kann auch dann gegeben sein, wenn eine Zahlungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Das ist dann der Fall, wenn Annahmeverzugsansprüch nur in Betracht kommen, wenn eine ausgesprochene mündliche Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Verstosses gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 90/08

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 4/08 vom 13.05.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Versetzung, Unterlassung, Streitgegenstand
Leitsatz:1. Grenze der Rechtskraft eines Unterlassungstitels ist nicht der Anlasssachverhalt, der zum Erlass des Titels führte, sondern die aufgrund des Anlassfalls zu vermutende, abstrakt definierte zukünftige Verhaltensweise des Unterlassungsschuldners (entgegen BGH 23.02.2006 - I ZR 272/02 - BGHZ 166/253 - Markenparfüm).

2. Wurde ein Antrag eines Betriebsrats auf Unterlassung der Durchführung bestimmter personeller Maßnahmen ohne Wahrung seiner Beteiligtungsrechte rechtskräftig zurückgewiesen, kann der Betriebsrat einen erneuten Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung nicht allein auf weitere Verletzungshandlungen des Arbeitgebers stützen, die vor dem Schluß der Anhörung im Vorverfahren begangen wurden.
Veröffentlichungen:
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 4/08

HESSISCHES-LAG – Urteil, 13 Sa 1739/07 vom 06.05.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:betriebsbedingte Kündigung, Änderungskündigung, Entgeltreduzierung, Gleichbehandlung
Leitsatz:1) Änderungskündigungen, die ein Haupt- und Hilfsangebot enthalten, müssen sowohl im Haupt- wie in den Hilfsangeboten so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer sie unmittelbar annehmen kann. Die Unbestimmtheit eines Hilfsangebots führt zu Unwirksamkeit der Änderungskündigung.

2) Es bleibt unentschieden, ob Änderungskündigungen mit Haupt- und Hilfsangeboten nicht schon als solche unwirksam sind.

3) Bei betriebsbedingten Änderungskündigungen in der Form der Entgeltkürzung für eine Vielzahl von Arbeitnehmer ist der Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Dabei kommt es nicht auf den jeweiligen Sanierungsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers an.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 13 Sa 1739/07


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