JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 07 / 2007
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kündigung, Schriftform, Treu und Glauben |
| Leitsatz: | Bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen - formunwirksame - mündliche Eigenkündigung und versieht der Arbeitnehmer dieses Schreiben des Arbeitgebers mit dem von ihm unterschriebenen Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06", so handelt es sich mangels Erklärungswillens hierbei weder um eine formunwirksame Wiederholung seiner Kündigung noch um die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Auflösungsvertrages; dem Arbeitnehmer ist es angesichts dessen auch unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit seiner mündlichen Kündigungserklärung zu berufen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 11/19 Sa 69/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVöD |
| Schlagworte: | Öffentlicher Dienst, Dienstplanmäßiger Schichtdienst, Feiertagszuschlag |
| Leitsatz: | Wird bei Anwendbarkeit des TVöD in einem Krankenhaus bei dienstplanmäßiger Arbeit an einem Feiertag die Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vermindert, beträgt der Feiertagszuschlag 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenen Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Revision zugelassen). |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 1 Sa 1903/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Zustimmung, personelle Maßnahme, Versetzung, Befristung, Beschwerdebegründung |
| Leitsatz: | 1. Unterrichtet der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG über eine befristete personelle Maßnahme, erledigt sich die Maßnahme mit dem Ablauf der Frist. Dies führt gleichzeitig zur Erledigung von die Maßnahme betreffenden Beschlussverfahren gemäß § 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Will der Arbeitgeber die Maßnahme über den Ablauf der Frist hinaus fortsetzen, muss er erneut Verfahren gemäß §§ 99, 100 BetrVG einleiten. 2. Sind ein Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und ein Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Gegenstand eines Beschlussverfahrens, bedarf eine gegen die Zurückweisung beider Anträge gerichtete Beschwerde hinsichtlich beider Anträge einer § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Begründung. Setzt sich die Begründung nur mit der Zurückweisung eines Antrags auseinander, ist die Beschwerde hinsichtlich des anderen Antrags nicht zulässig. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 204/06 | |
"Hessisches Landesarbeitsgericht - Entscheidungen 07 / 2007 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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