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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum07 / 2007 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 07 / 2007



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 35/07 vom 31.07.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, PostPersRG, ZPO
Schlagworte:Zustimmungsersetzung, Einstellung, Befristung, Betriebsratsunterrichtung
Leitsatz:1. Eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG erfordert die Angabe, ob sie unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll.

2. Dasselbe gilt für die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und im Verfahren über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG setzt eine hinreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ebenfalls die Angabe voraus, ob Gegenstand des Verfahrens eine unbefristete oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete personelle Maßnahme ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 35/07



HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 486/07 vom 30.07.2007

Rechtsgebiete:TVG, VTV/Bau, ZPO
Schlagworte:Geltungsbereich, Bautarifvertrag, bauliche Leistungen, Garagentore, Auskunft, Zahlung
Leitsatz:1. Der Einbau von Feuerschutztüren, Garagentoren und Stahltoren für Industrieanlagen durch Verbinden der Zargen mit dem Baukörper, durch Einsetzen der Türen und Tore und anschließende Einstellarbeiten ist eine bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge.

2. Zur Frage, ob erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Berufungsschrift als Berufungskläger zutreffend bezeichnet sind, wenn die Berufungsschrift als Berufungskläger den Namen der Gesellschaft mit den Gesellschaftern als Verretungsberechtigten aufführt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 486/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 680/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, Auslegung, Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung
Leitsatz:1. Arbeitsvertragordnungen der diakonischen Verbände sind keine Tarifverträge. Den Beschlüssen der arbeitsrechtlichen Kommission kommt keine normative Wirkung zu.

2. Eine Bezugnahmeklausel, wonach für das Dienstverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau gilt, verweist nicht unmittelbar auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Durch eine derartige Bezugnahmeklausel wird nicht jede von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsordnung in das Arbeitsverhältnis transformiert. Die dynamische Ausgestaltung wird durch den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung dahingehend begrenzt, dass das Arbeitsverhältnis dem BAT - wenn auch in modifizierter Form - zeitdynamisch unterstellt wird und nur die üblichen Tarifentwicklungen mitvollzogen werden sollen.

3. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 wird von der im Streitfall maßgeblichen Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Sie stellt keine Änderung des BAT in der Fassung des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau dar, weil sie keine im Rahmen des Üblichen liegende Fortentwicklung des BAT ist, sondern einen "Tarifwechsel" darstellt.

§ 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 wird von der Bezugnahmeklausel ebenfalls nicht erfasst, da er sich darin erschöpft, die Beendigung der Anwendung des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld anzuordnen.

4. Die Arbeitsvertragsordnung vom 20. Juli 2005 und § 31 der Arbeitsvertragsordnung vom 17. Mai 2005 kommen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Anwendung.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3 Sa 680/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3/5 Sa 171/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kirchliche-Diakonische Arbeitsvertragsordnung (HN)
Leitsatz:Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR) richtet, ist dynamisch ausgestaltete und transformiert die jeweiligen von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsvertragsordnungen in das Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitsvertrag einen informatorischen Zusatz enthält, welche konkreten Regelungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages maßgebend waren und seinerzeit Geltung beansprucht haben.

Sowohl die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel selbst als auch die in Bezug genommene Arbeitsvertragsordnung unterliegen einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das kirchliche Arbeitsrecht gehört zu den Besonderheiten, die nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB dabei zu berücksichtigen sind.

Die im Streitfall maßgebliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und die von der arbeitsrechtlichen Kommission am 17. Mai 2005 beschlossenen Regelungen sowie die am 20. Juli 2005 beschlossene Arbeitsvertragsordnung sind - soweit im Streitfall von Interesse - unter dem Gesichtspunkt der "AGB-Kontrolle" nicht zu beanstanden.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3/5 Sa 171/07


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