JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Aussetzung, Kündigungsschutzklage, Betriebsübergang |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob ein Kündigungsrechtsstreit ausgesetzt werden kann, wenn der Kläger in einem anderen Verfahren einen Dritten auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung in Anspruch nimmt, das Arbeitsverhältnis sei vor Kündigung auf diesen Dritten übergegangen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 566/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Schlagworte: | Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsantrag, Obsiegen, Kündigungsschutzverfahren |
| Leitsatz: | 1) Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG 27.02.85 - GS 1/84 - zu C. II 2c). 2) Diese "zusätzlichen Umstände" sind solche, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG sind. Maßgeblich sind vielmehr solche Umstände, die neben den für die Voraussetzung zur Rechtfertigung der Kündigung vorzutragenden Tatsachen die Interessenlage der Beteiligten prägen. Hierbei sind diejenigen Interessen des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. 3) Diese Gegenüberstellung der Interessen ergab hier, dass - trotz Vorliegens einer unwirksamen Verdachtskündigung (vom Arbeitgeber behauptetes vorsätzliches Herbeiführen von Verkehrsunfällen mit einem LKW im öffentlichen Straßenverkehr) dessen Interesse an der Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in den Räumen des Arbeitgebers, sondern außerhalb dessen Einflussbereich und Kontrolle erbringt. Ferner besteht bei jedem vorsätzlichen Herbeiführen von Verkehrsunfällen neben der Gefahr für das Vermögen der Beklagten und des kommunalen Versicherers die Gefahr der Verletzung Unbeteiligter. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 3 Sa 283/06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Schlagworte: | Kündigung, Interessenausgleich, Betriebsänderung, Personalabbau, Namensliste |
| Leitsatz: | Für das Tatbestandsmerkmal der "Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes" in § 1 Abs. 5 KSchG kommt es wie in §§ 111, 112 BetrVG auf den geplanten und nicht auf den im Interessenausgleich letztendlich geregelten Umfang der Betriebsänderung an. Das gilt auch für die Frage, ob eine Betriebseinschränkung durch Personalabbau die in § 17 KSchG genannten Mindestzahlen oder Prozentangaben zu entlassender Arbeitnehmer überschreitet. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9 Sa 1076/06 | |
| Rechtsgebiete: | BRTV/Bau, VTV/Bau |
| Schlagworte: | Urlaubskassenverfahren, Urlaubsentschädigung, Geltendmachung |
| Leitsatz: | 1. Der tarifliche Urlaubsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes ist auf Kalenderjahr befristet, das sich an das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr anschließt, und muss innerhalb dieses weiteren Kalenderjahres gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmung des § 15 Abs.2 VTV/Bau, wonach die Geltendmachung des Entschädigungsanpruch bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgen kann, greift nur dann ein, wenn es in dem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren (auch) für das Urlaubsjahr geht. 3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse trifft ohne entsprechende Aufforderung oder Bitte durch den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren und das Datum von dessen rechtskräftigem Abschluss zu informieren. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 402/06 | |