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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum06 / 2006 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 06 / 2006



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 SaGa 565/06 vom 02.06.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:einstweilige Verfügung, Tendenzbetrieb, Weiterbeschäftigung, Widerspruch
Leitsatz:Auch wenn der Betriebsrat im Tendenzbetrieb der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung eines Tendenzträgers ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 3 Ziffern 1 und 3 BetrVG widersprochen hat, besteht jedenfalls dann zugunsten des gekündigten Tendenzträgers kein Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber aus Tendenzgründen statt des gekündigten Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigen will oder die Weiterbeschäftigung erst nach einer Versetzung möglich ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 10 SaGa 565/06



HESSISCHES-LAG – Urteil, 9 Sa 1743/05 vom 01.06.2006

Rechtsgebiete:KSchG, BetrVG
Schlagworte:Änderungskündigung, Versetzung, Umgruppierung, Zustimmungsersetzung, Zustimmungsersetzungsantrag
Leitsatz:Eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Versetzung und Umgruppierung ist unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der diesbezügliche Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG rechtskräftig zurückgewiesen worden ist und damit feststeht, dass der Arbeitgeber die beabsichtigten Maßnahmen nicht mehr umsetzen kann.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9 Sa 1743/05

HESSISCHES-LAG – Urteil, 9 TaBV 164/05 vom 01.06.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einigungsstelle, Beisitzer, Honorar, Betriebsratsbeschluss, Tagesordnung
Leitsatz:1. Ein Ladungsmangel (fehlender Tagesordnungspunkt) kann auch durch Zustimmung aller betriebsanwesenden Betriebsratsmitglieder zur entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung nicht geheilt werden.

2. Ein durch verfahrenswidrige nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung zustande gekommener Beschluss über die Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern kann nicht rechtswirksam durch einen genehmigenden Beschluss nach Abschluss der Einigungsstelle geheilt werden.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9 TaBV 164/05


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