JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzung, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, Prozesskostenhilfe |
| Leitsatz: | Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA - RR 1999, 159). Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 13/17 Ta 142/06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | nachträgliche Klagezulassung, Kündigungsschutzklage, Antragsfrist |
| Leitsatz: | § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG erstreckt sich auch auf Abs. 3 Satz 1: Es ist innerhalb der Antragsfrist unter Angabe der entsprechenden Mittel der Glaubhaftmachung zur Einhaltung der Antragsfrist vorzutragen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 15 Ta 118/06 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Zulässigkeit, Berufung, Beschwerdewert, Gesamtschuldner |
| Leitsatz: | Wird nur ein Gesellschafter einer GbR von einer Arbeitnehmerin klageweise in Anspruch genommen und erstinstanzlich verurteilt und zahlt der andere Gesellschafter vor Eingang der Berufung vorbehaltlos die seinem Gesellschaftsanteil entsprechende Quote an der ausgeurteilten Summe, dann ist die Berufung unzulässig, wenn der verbleibende Anteil weniger als 600,00 Euro ausmacht. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 7/14 Sa 1401/05 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsvereinbarung, Betriebliche Altersversorgung, Kündigung, Gewinn |
| Leitsatz: | Sachlich-proportionale Gründe für die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebliche Altersversorgung sind zu verneinen, wenn die Kündigung damit begründet wird, das Unternehmen werfe nicht genügend Gewinne für die Gesellschafterin ab, die für den Kauf des Unternehmens Kreditverpflichtungen eingegangen ist und diese mangels ausreichender Kapitalausstattung mit den abgeführten Gewinnen tilgt. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 163/05 | |