JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2005
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| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau |
| Schlagworte: | Glaserhandwerk, Geltungsbereich, Bautarifvertrag, Trockenbaumonteur |
| Leitsatz: | 1. Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Fremdunternehmen bezogene Fenster- und Türelemente in Bauwerken eingebaut werden, führt Trocken- und Montagebauarbeiten aus und wird daher vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge, erfasst. 2. Ein vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommener Betrieb des Glaserhandwerks liegt nur dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeführt werden, die als wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkszweiges anzusehen sind. Ob diese wesentlichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend oder nur zu einem nicht unerheblichen Teil der Gesamtarbeitszeit ausgeführt werden müssen, bleibt offen. 3. Wesentliche Tätigkeiten des Glaserhandwerks liegen jedenfalls nicht vor, wenn derartige Tätigkeiten, wie der Einbau von Tür- und Fensterlementen, auch zum Berufsbild eines nichthandwerklichen Berufes (hier:Trockenbaumonteur) gehören. 4. Die Art der beruflichen Ausbildung von Arbeitnehmern kann zur Bestimmung der Merkmale eines vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommenen Betriebes des Glaserhandwerks nicht herangezogen werden. Die abweichende Rechtsprechung des BAG (z.B.zuletzt BAG 24. November 2004 AP Nr. 12 zu § 62 ArbGG 1979) findet in den tariflichen Regelungen keine hinreichende Stütze. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 654/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB IX |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Schadenersatz, Schwerbehinderung, Vorstellungsgespräch, öffentlicher Dienst |
| Leitsatz: | Der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch, der sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, kann nur dann eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Schadenersatzanspruch nach abschlägiger Entscheidung seiner Bewerbung begründen, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet für die zu besetzende Stelle war. Im konkreten Fall war eine offensichtliche Ungeeignetheit für vier der fünf Bewerbungen anzunehmen, weil der schwerbehinderte Stellenbewerber wesentliche Voraussetzungen im Anforderungsprofil der Stelle nicht erfüllte. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 Ta 289/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GKG, RVG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, uneigentlicher Klageantrag, Annahmeverzug |
| Leitsatz: | Die klageweise Geltendmachung von Vergütungsforderungen, die vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängen, aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist mutwillig, wenn diese Ansprüche neben einem Kündigungsschutzantrag nicht mit einem vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen (uneigentlichen) Hilfsantrag verfolgt werden. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 Ta 353/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BPersVG, BetrVG |
| Schlagworte: | Kündigung, Weiterbeschäftigung, Rechtskraft, Feststellungsinteresse |
| Leitsatz: | Nach rechtskräftiger Feststellung des Endes eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist eine Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess als Weiterbeschäftigungsverhältnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BPersVG oder § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG unzulässig. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 13 Sa 332/05 | |