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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum09 / 2005 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 09 / 2005



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


HESSISCHES-LAG – Urteil, 10 Sa 704/04 vom 12.09.2005

Rechtsgebiete:TVG, ZPO
Schlagworte:Hauptanspruch, Zinsanspruch, Zinsen, Rechtskraft
Leitsatz:Die rechtskräftige Entscheidung über einen Hauptanspruch schließt einen Neben-/Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird.

Wird der Hauptanspruch rechtskräftig zugesprochen, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und entfaltet keine rechtliche Wirkung im Verfahren über den Zinsanspruch.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 10 Sa 704/04



HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 2212/04 vom 07.09.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Widerruf, Unterlassung, ehrverletzende Äußerung
Leitsatz:Die Klägerin konnte die Unterlassung, nicht aber den Widerruf der Äußerung verlangen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 2212/04

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 107/05 vom 06.09.2005

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Beschwerde, Einigungsstelle, Mobbing
Leitsatz:Die Bildung einer Einigungsstelle aufgrund einer Beschwerde eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 2 BetrVG hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

1. Der Gegenstand der Beschwerde muss hinischtlich der ihr zugrundeliegenden Lebensvorgänge und der handelnden Personen hinreichend konkret sein.

2. Gegenstand der Beschwerde darf kein Rechtsanspruch im engeren Sinn sein. Schwer konkretisierbare Pflichten des Arbeitgebers etwa in Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen können dagegen die Bestellung der Einigungsstelle rechtfertigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für deren Bildung erfüllt sind.

3. Es darf sich nicht um einen kollektiv mitbestimmungspflichtigen Regelungsgegenstand handeln.

4. Es muss ein aktueller Regelungsbedarf bestehen. Ein solcher liegt in der Regel nicht vor, wenn der Beschwerde führende Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden oder lang andauernd arbeitsunfähig ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 107/05


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