JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2005
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG, GVG |
| Schlagworte: | Rechtsweg, Direktversicherung |
| Leitsatz: | Für eine Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Versicherungsgesellschaft ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Rechtswegszuständigkeit. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 Ta 332/05 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Unterlagenvorlage, Zwangsgeld, Androhung, grobe Pflichtverletzung |
| Leitsatz: | Sind im Betrieb Arbeitnehmer eines externen Bewachungsunternehmens tätig, hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Anspruch auf Vorlage des deren Einsatz zugrundeliegenden Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Bewachungsunternehmen, sofern ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Einfache, auf beiderseits nachvollziehbaren Standpunkten beruhende Streitigkeiten der Betriebsparteien rechtfertigen den Vorwurf grober Pflichtverletzungen im Sinne von § 23 Abs. 1, 3 BetrVG nicht. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4/18 TaBV 67/05 | |
| Rechtsgebiete: | AEntG, ZPO |
| Schlagworte: | Aussetzung, Sozialkassenverfahren |
| Leitsatz: | Ein Rechtsstreit, in dem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) einen Unternehmer nach § 1a AEntG als Bürge auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nimmt, ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Hauptschuldner in einem anderen Rechtsstreit auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den gleichen Zeitraum von der ULAK in Anspruch genommen wird und dort die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Abrede stellt. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16/10 Ta 345/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen |
| Leitsatz: | Ein eine persönlich geladene Partei vertretender Prozessbevollmächtigter kann auch dann ein im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO geeigneter Vertreter sein, wenn er keine eigenen Eindrücke von den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass er über Kenntnisse verfügt, die denen der Partei entsprechen.Von diesen Anforderungen nicht genügenden Kenntnissen oder von einer unzureichenden Bevollmächtigung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen kann im Beschwerdeverfahren nur ausgegangen werden, wenn sich der Akte entnehmen lässt, in welchen Punkten der Vertreter nicht über hinreichende Kenntnisse oder nicht über eine ausreichende Vollmacht verfügte. Gegebenenfalls muss das erstinstanzliche Gericht entsprechende Feststellungen aktenkundig machen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 Ta 384/05 | |