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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum04 / 2004 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 04 / 2004



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HESSISCHES-LAG – Urteil, 9 Sa 1386/03 vom 29.04.2004

Rechtsgebiete:TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG
Schlagworte:Befristung, Ungleichbehandlung
Leitsatz:1. Die gebotene EG-rechtskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "engen sachlichen Zusammenhanges" in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 TzBfG rechtfertigt die Anlegung eines großzügigen Maßstabes, der aber die Voraussetzung "eng" nicht aufgeben darf. Bei Überschreitung des in § 14 Abs. 3 TzBfG genannten Unterbrechungszeitraumes um das Vier- bis Sechsfache ist auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben.

2. Für die Feststellung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von befristet gegenüber unbefristet Beschäftigten bedarf es einer Differenzierung nach richtigen Vergleichsgruppen und dem Leistungszweck.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 9 Sa 1386/03



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 15 Ta 573/03 vom 20.04.2004

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Wertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO
Leitsatz:Zur Bewertung von Folgekündigungen (teilweise Aufgabe des Beschlusses vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 15 Ta 573/03

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 Ta BV Ga 71/02 vom 19.04.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG, ZPO, BGB
Schlagworte:Betriebsratswahl
Leitsatz:1. Die Insolvenz eines Unternehmens, das mit anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führt, hat die Auflösung der GbR als Führungsvereinbarung zur Folge, es sei denn, der gemeinsame Betrieb wird von den verbleibenden Unternehmen fortgeführt (§§ 728, 736 BGB).

2. Die Auflösung eines gemeinsamen Betriebes infolge Insolvenz eines der beteiligten Unternehmen ist eine Betriebsspaltung im Sinne des § 21 a Abs. 1 BetrVG.

3. Für diesen Fall hat der Betriebsrat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) Wahlvorstände zu bestellen. Die Fristen des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG gelten im Rahmen des § 21 a Abs. 1 BetrVG nicht.

4. Für das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 BetrVG gilt eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Betriebsrat einen Wahlvorstand hätte bestellen müssen.

5. Ist ein Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb gewählt worden und ein Wahlanfechtungsverfahren anhängig und fällt eines der Unternehmen des gemeinsamen Betriebes in Insolvenz, so darf ein Wahlvorstand für eines der Unternehmen vom Arbeitsgericht nur bestellt werden, wenn mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der gemeinsame Betrieb nachträglich aufgelöst worden ist.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 Ta BV Ga 71/02

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 1 Ta 106/04 vom 06.04.2004

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Aussetzung der Verhandlung
Leitsatz:1. Die Verhandlung in einem Rechtsstreit über eine Klage wegen Zahlungsansprüchen, die von der Unwirksamkeit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Gegenstand eines noch nicht rechtswirksam beendeten Rechtsstreit ist, ist weder regelmäßig wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen noch nicht auszusetzen, § 148 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Aussetzung hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Diese sind in der Entscheidung offenzulegen.

3. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören jedenfalls

- der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung;

- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in jenem Rechtsstreit, auch, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie die Aussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind;

- die wirtschaftliche Situation beider Parteien;

- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen;

- das Verhalten der Klagepartei.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 1 Ta 106/04


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