JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | betriebsverfassungsrechtliches Anhörungsverfahren, Mitteilungspflicht der Sozialdaten |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens zweifelsfrei über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers zu informieren. Dazu gehören: das Alter, der Familienstand, die Kinderzahl, Unterhaltspflichten, die Beschäftigungsdauer sowie Umstände, die geeignet sind, einen besonderen Kündigungsschutz zu begründen. 2. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von diesen Sozialdaten, ist er verpflichtet, diese dem Betriebsrat mitzuteilen, auch wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich einer arbeitsvertraglichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. 3. Der Arbeitgeber kann bei einer beabsichtigten personenbedingten Kündigung die Mitteilung der Sozialdaten nicht Kraft seiner subjektiven Determination, auf alle Fälle kündigen zu wollen, für entbehrlich erklären. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 17/10 Sa 665/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Einigungsstelle, Beisitzer, Vergütung |
| Leitsatz: | Der betriebsfremde, aber Unternehmensangehörige Beisitzer einer Einigungsstelle auf Betriebsebene hat nach § 76 a Abs. 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch. Auf das konkrete Bestreiten des Arbeitgebers hin hat der den Vergütungsanpruch geltend machende Beisitzer im Beschlussverfahren Einzelheiten zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses über seine Bestellung vorzutragen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 Ta BV 40/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Gesamtbetriebsrat |
| Leitsatz: | Die Entsendung eines nur vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückten Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat ist nicht zulässig. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 47/03 | |
| Rechtsgebiete: | AEntG, TVG, VTV/Bau |
| Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung |
| Leitsatz: | 1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet. 2. Fertigbauarbeiten iSd vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 1888/02 | |