JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam |
| Leitsatz: | 1. Eine für den Fall der arbeitnehmerseitigen Vertragslösung formularmäßig vereinbarte Vertragsstrafe ist gem. §§ 306, 309 Nr. 6 BGB n. F. unwirksam. Die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. schließt die Anwendbarkeit des § 309 Nr. 6 BGB nicht aus. 2. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers stellt eine Vertragslösung i. S. d. § 309 Nr. 6 BGB dar. 3. Nimmt der Arbeitgeber diese zum Anlass für eine wirksame fristlose Kündigung und macht er die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, so stützt er seinen Anspruch auf Grund des einheitlichen Lebenssachverhalts auf die (unwirksame) Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des arbeitnehmerseitigen Vertragsbruchs. Er kann dann nicht Zahlung der Vertragsstrafe unter dem - ebenfalls formularmäßig erfassten - Gesichtspunkt der Veranlassung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung verlange #2 |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 17 Sa 1723/02 | |
| Rechtsgebiete: | MitbestG, 2. WO, BetrVG, ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Aufsichtsratswahl |
| Leitsatz: | Der Unternehmenswahlvorstand hat gegenüber dem Betriebswahlvorstand eine im Eilbeschlussverfahren durchsetzbare Berichtigungskompetenz hinsichtlich der Streichung von nicht Wahlberechtigten (hier: der Beamten) von der Wählerliste zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 Ta BV Ga 48/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT, HGO, RiStBV |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft |
| Leitsatz: | Der Lauf der Ausschlussfrist von § 626 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Informant des Kündigungsberechtigten mit der Verwertung der Information nicht einverstanden ist, sofern nicht aus bestimmten Rechtsgründen ein Verwertungsverbot besteht. Dies gilt auch für ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft, durch die Einsicht in eine Ermittlungsakte gewonnene Erkenntnisse zunächst nicht zu verwerten. Nach hessischem Gemeinderecht kommt es für den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gemeindevorstandes als Gremium an. Kenntnisse eines nicht kündigungsbefugten Personalamtes sind der Gemeinde nur zuzurechnen, wenn deren Nichtweitergabe an den Gemeindevorstand auf einem Organisationsmangel beruhte. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 12 Sa 250/02 | |