JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2002
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau |
| Schlagworte: | Geltungsbereich Bautarifverträge, Tarifpluralität |
| Leitsatz: | Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen). |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 15 Sa 252/02 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau, ZPO |
| Schlagworte: | Geltungsbereich der Bautarifverträge |
| Leitsatz: | 1. Ein Betrieb des vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit Rückausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV/Bau ausgenommenen Schreinerhandwerks liegt vor, wenn von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten durchgeführt werden, die nach Berufsrecht und Berufskunde dem Schreinerhandwerk zuzurechnen sind. Zu derartigen Tätigkeiten zählt auch der Einbau von Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz und Rigips. Darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig für das Vorliegen eines Schreinerhandwerksbetriebes ist derjenige, der sich hierauf beruft. 2. Ein Betrieb des Schreinerhandwerks wird gleichwohl nach der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV/Bau für Trocken- und Montagebauarbeiten vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz oder Rigips montiert werden. Für das Eingreifen dieser Rückausnahmeregelung ist wiederum derjenige darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig, der sich darauf beruft. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 Sa 777/02 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage |
| Leitsatz: | Im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten abzustellen. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 15 Ta 203/02 | |