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JuraForum.deUrteileHessisches LandesarbeitsgerichtVerkündungsdatum08 / 2002 

Hessisches Landesarbeitsgericht

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 255/02 vom 13.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Zwangsvollstreckung
Leitsatz:1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand des Schuldners dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn die die Erfüllung des titulierten Anspruchs begründenden Tatsachen unstreitig sind.

2. Zu den Anforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, damit es den Merkmalen eines Arbeitszeugnisses genügt, gehört auch eine äußere Form, die den Gepflogenheiten des Geschäftslebens Rechnung trägt. Die Verwendung der Schriftgrösse »10« trägt dem Rechnung.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 255/02



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 2 AR 18/02 vom 09.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Örtliche Zuständigkeit
Leitsatz:Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren Parteien, die als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, aber bei mehreren Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ohne dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann nur durch die Klagepartei selbst, nicht aber durch das angerufene Gericht von Amts wegen durch Vorlage an das gem. § 37 Abs. 2 ZPO zuständige Obergericht gestellt werden (wie BGH Beschluss vom 07. März 1991 - 1 ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199).
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 AR 18/02

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 339/02 vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstellung der Zwangsvollstreckung
Leitsatz:1. Bei Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs wegen dessen Anfechtung findet § 707 ZPO und nicht § 769 ZPO entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung von § 707 ZPO führt zum grundsätzlichen Ausschluss der die Anfechtungsmöglichkeit bejahenden oder verneinenden Einstellungsentscheidung (§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO).

2. Ein Fall der ausnahmsweisen Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 707 ZPO wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht deshalb vor, weil das Arbeitsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich wegen dessen Anfechtung von der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG (Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils) abhängig macht. Ob in diesem Zusammenhang auch die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu prüfen sind, bleibt unentschieden.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 339/02


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