JuraForum.de > Urteile > Hessisches Landesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2002
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbSchG, ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Unterlassungsverfügung |
| Leitsatz: | 1. Die §§ 3 und 5 ArbSchG sind gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG. 2. Die systematische Befragung von Arbeitnehmern zur Ermittlung typischer Ursachen krankheitsbedingter Fehlzeiten im Betrieb unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 5 Ta BV Ga 91/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung |
| Leitsatz: | Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung bedarf es auch in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann des Vertrages und der Glaubhaftmachung von Tatsachen zum Verfügungsgrund, wenn die Beschäftigung vom Arbeitgeber nicht vollständig, sondern nur zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Bedingungen abgelehnt wird. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 16 SaGa 1118/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Örtliche Zuständigkeit |
| Leitsatz: | 1. Nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist für die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde kein Raum. 2. Bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", insbesondere Verletzung von Verfahrensgrundrechten, ist ein unanfechtbarer Beschluss auf Gegenvorstellung von dem Gericht zu korrigieren, das ihn erlassen hat (im Anschluss an BGH Beschluss 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577). |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 2 Ta 404/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zwangsvollstreckung |
| Leitsatz: | Lautet der Vollstreckungstitel auf Herausgabe bestimmter ausgefüllter Arbeitspapiere, so hat jedenfalls dann zunächst die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO und nicht die Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen, wenn der Schuldner einwendet, er habe die Papiere übersandt und damit nicht mehr in Besitz. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 16 Ta 321/02 | |