JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 12 Sa 387/05
| Leitsatz: | 1. Zum Schadensersatzanspruch eines Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber aufgrund stark zurückgegangener Berücksichtigung beim Arbeitseinsatz zu zuschlagspflichtigen Arbeitzeiten seit seiner Wahl in den Betriebsrat. 2. § 37 Abs. 3 BetrVG geht bei der Vergütung von außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit von einem Vorrang des Freizeitausgleichs aus. Erst wenn dieser verlangt wurde, seine Gewährung jedoch aus berieblichen Gründen unmöglich ist, kann die Vergütung der Zeit als Mehrarbeit verlangt werden (BAG 25.08.99 - 7 AZR 713/97). 3. Die Unwirksamkeit der 1. Strafe (6 Wochen) einer zweistufigen vertraglichen Ausschlussfrist führt auch zur Unwirksamkeit der an sich lang genug bemessenen dreimonatigen 2. Strafe; denn die Klausel ist insoweit nicht teilbar (§ 307 BGB) |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 37 Abs. 3, BetrVG § 78 Abs. 2, BGB § 307, BGB § 823 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vergütung, Betriebsratstätigkeit, Ausschlussfrist, 2-stufige Ausschlussfrist, Gesamtunwirksamkeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 19 Ca 4173/04 vom 25.11.2004 |
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