JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 13 Sa 1267/08
| Leitsatz: | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Anhaltspunkte darlegen und beweisen muss, dass es gerade wegen der Nichterteilung oder der Erteilung eines mangelhaften Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn die schriftliche Absage u. a. mit Hinweis auf das Zeugnis begründet wird und erst recht, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein mangelhaftes Zeugnis auf Nachfrage des Arbeitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hat, bekräftigt. |
| Rechtsgebiete: | GewO, BGB |
| Vorschriften: | GewO § 109, BGB § 280, BGB § 286, |
| Stichworte: | Zeugnis, Schadensersatz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 8 Ca 1588/08 vom 10.06.2008 |
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