JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 31.01.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 1084/04
| Leitsatz: | Auch dann, wenn zwei Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten, in dem bauliche Leistungen nicht arbeitszeitlich überwiegend erbracht werden, kann eine selbständige baugewerbliche Betriebsabteilung iSv § 1 Abs. 2 Abschn. VI vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die dem einen Unternehmen arbeitsvertraglich zugeordneten Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringen, diese baulichen Leistungen organisatorisch verselbständigt sind und sich diese Tätigkeiten von den übrigen im Gemeinschaftsbetrieb verrichteten deutlich unterscheiden. In diesem Falle schuldet der Unternehmer, der Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer ist, die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen. |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau |
| Vorschriften: | TVG § 1, VTV/Bau § 1 II Abschn. VI, |
| Stichworte: | Gemeinschaftsbetrieb, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 5 Ca 2588/03 vom 13.05.2004 |
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