JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 30.09.2008, Aktenzeichen: 12 Sa 292/08
| Leitsatz: | 1. Geben mehrere Verfahrensbevollmächtigte sich widersprechende Verfahrenserklärungen gleichzeitig oder nicht ausschließbar gleichzeitig ab (hier: Berufungsrücknahme und Berufungsbegründungsschrift am vorletzten Tag der Frist), so sind beide als sich gegenseitig ausschließend wirkungslos. 2. Der Umstand, dass der erste Prozessbevollmächtigte noch eine wirksame Prozesserklärung abgeben konnte, wäre durch eine auch im Außenverhältnis wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses durch eine der beiden Bevollmächtigten zu verhindern gewesen. Dazu hätte es gemäß § 87 Abs. 1 ZPO sowohl der Anzeige des Erlöschens des bisherigen Mandatsverhältnisses als auch der Bestellung eines anderen Anwalts bedurfte. Aus den Mitteilungen muss klarwerden, dass der neue Bevollmächtigte an die Stelle des alten tritt. Da solche Mitteilungen durch die Prozessbevollmächtigten schuldhaft unterblieben sind und der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dieses Verschulden zurechnen lassen muss, konnte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 66 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 234, |
| Stichworte: | Berufungszurückweisung, Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzungsantrag, Beendigung Mandatsverhältnis, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 19 Ca 8536/07 vom 24.01.2008 |
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