JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 18 Sa 1724/07
| Leitsatz: | Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn - die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das BDSG genutzt wurden, und/oder - auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhalten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden kann und die die E-Mail lesen müssen, um für die Zukunft aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, BDSG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 9 Abs. 3, BDSG § 3, BDSG § 4, BDSG § 28, BGB § 1004, BGB § 823, |
| Stichworte: | Datenschutz, Gewerkschaftswerbung, E-Mail, Koalitionsbetätigungsfreiheit, virtuelles Zugangsrecht, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main, 11/21 Ca 4489/07 vom 06.09.2007 |
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