JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 29.08.2003, Aktenzeichen: 17/10 Sa 665/03
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens zweifelsfrei über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers zu informieren. Dazu gehören: das Alter, der Familienstand, die Kinderzahl, Unterhaltspflichten, die Beschäftigungsdauer sowie Umstände, die geeignet sind, einen besonderen Kündigungsschutz zu begründen. 2. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von diesen Sozialdaten, ist er verpflichtet, diese dem Betriebsrat mitzuteilen, auch wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich einer arbeitsvertraglichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. 3. Der Arbeitgeber kann bei einer beabsichtigten personenbedingten Kündigung die Mitteilung der Sozialdaten nicht Kraft seiner subjektiven Determination, auf alle Fälle kündigen zu wollen, für entbehrlich erklären. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 102 Abs. 1, |
| Stichworte: | betriebsverfassungsrechtliches Anhörungsverfahren, Mitteilungspflicht der Sozialdaten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am 15 Ca 8302/02 vom 24.03.2003 |
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