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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 28.11.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 611/04 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Sa 611/04

Urteil vom 28.11.2005


Leitsatz:1. Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt werden, werden nur unter den Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst.

2. Behauptet ein von der ZVK/Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommener, nicht tarifgebundener Arbeitgeber, von seinem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt, obliegt es der ZVK/Bau die Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich herleiten läßt, dass der Betrieb von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst wird (Abgrenzung zu BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - EzA § 1 AEnzG Nr. 8).
Rechtsgebiete:TVG, VTV/Bau
Vorschriften:TVG § 1, TVG § 5, VTV/Bau § 1 II,
Stichworte:Abbruch, Bautarifvertrag,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 3 Ca 2554/03 vom 03.03.2004

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