JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 28.02.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 1553/04
| Leitsatz: | 1. Werden von einem Betrieb sowohl bauliche Leistungen (hier: Montage von Türen und Fenstern) wie auch nichtbauliche Tätigkeiten (hier: Vertrieb von Fenstern und Türen ohne Montage) durchgeführt, so ist die Arbeitszeit der kaufmännischen Angestellten, die für beide Bereiche tätig sind (hier: Werbung von Kunden und Kundenberatung) anteilig auf beide Bereiche zu verteilen. 2. Bei fehlenden konkreten Angaben über die auf beide Bereiche entfallene Arbeitszeit dieser kaufmännischen Angestellten kann der jeweilige Anteil der Arbeitszeit nach dem Verhältnis der Menge der auch montierten zur Menge der ohne Montage vertriebenen Fenster und Türen ermittelt werden. |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Vorschriften: | TVG § 1, |
| Stichworte: | Bautarifvertrag, Geltungsbereich, Kaufmännische Tätigkeiten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 1 Ca 2239/02 vom 04.05.2004 |
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