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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 23.04.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 1298/06 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 7 Sa 1298/06

Urteil vom 23.04.2007


Leitsatz:Wurde ein Arbeitnehmer nach einer mehrere Monate andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber "bis auf Weiteres widerruflich" von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so ist ihm beim Widerruf der Freistellung eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen, die sich an der Frist des § 12 TzBfG orientiert.

Eine bereits am Tage der angeordneten Arbeitsaufnahme ausgesprochene Kündigung ist deshalb ebenso unwirksam wie eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen "anderweitig disponiert" und werde die Arbeit nach Ablauf von 10 Tagen aufnehmen.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Vorschriften:BGB § 315, BGB § 611, BGB § 626, KSchG § 1,
Stichworte:außerordentliche Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, Arbeitsverweigerung, Zielvereinbarung, Freistellung, Widerruf,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 10 Ca 16/06 vom 06.07.2006

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