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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 22.10.2008, Aktenzeichen: 18 Sa 1054/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 18 Sa 1054/07

Urteil vom 22.10.2008


Leitsatz:Der Kläger ist ehemaliger beamteter Fluglotse, der 1993 in ein Angestelltenverhältnis wechselte und seit 1997 Vorruhestandsgeld bezieht. Sozialversicherungsrechtlich ist für das dem Kläger nach Ü-VersTV-Lotsen geschuldete Übergangsgeld mittlerweile bestandskräftig festgestellt, dass es sich dabei nicht um Vorruhestandsgeld iSd § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Das Übergangsgeld unterlag danach nicht der Rentenversicherungspflicht. Die fehlende Rentversicherungspflicht eines Übergangsgelds nach Ü-VersTV-Lotsen ist - wenn keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden - für den Fall eines anderen ehemaligen Fluglosten inzwischen durch das BSG bestätigt worden (Terminsbericht Nr. 47/08 - B 12 R 10/07 R -).

Der Kläger hat sich seinen Arbeitnehmeranteil mittlerweile von der Einzugsstelle auszahlen lassen.

Wegen der fehlenden Rentenversicherungspflicht bezieht der Kläger 2 Jahre länger Übergangsgeld (65 statt 63), wird aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Altersrente erhalten, als erwartet. Dies steht in Widerspruch zu den Informationen, mit denen die Beklagte für eine Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis warb und eine der Beamtenpension gleichwertige Altersversorgung in Aussicht stellte.Kläger hat Schadensersatz wegen der künftig geringeren Rente aus der gesetzl. Rentenversicherung verlangt.

Schadensersatzanspruch verneint, da der Kläger als Schadensausgleich die fiktiven Arbeitgeberbeiträge auf das ihm gezahlte Übergangsgeld zum Ausgleich einer künftig geringeren Rente (in welchem Umfang?) verlangte.
Rechtsgebiete:SGB VI
Vorschriften:SGB VI § 3 S. 1 Nr. 4,
Stichworte:Schadenersatz, Übergangsversorgung Fluglotsen, Vorruhestandsgeld,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach, 5 Ca 99/04 vom 23.05.2007

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