JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 1689/08
| Leitsatz: | Eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam. Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt. Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. |
| Rechtsgebiete: | BAT, AGG, ZPO |
| Vorschriften: | BAT § 27 A, AGG § 1, AGG § 3, AGG § 7, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Diskriminierung, Benachteiligung, Alter, Altersdiskriminierung, Vergütung, Altersstufen, Feststellungsinteresse, |
| Verfahrensgang: | ArbG Marburg, 2 Ca 183/08 vom 26.09.2008 |
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