JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 14 Sa 1173/08
| Leitsatz: | Es stellt in der Regel eine grobe Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG dar, wenn der Arbeitgeber sämtliche gewerbliche Arbeitnehmer als vergleichbar beurteilt, sich anschließend jedoch zur Begründung möglicher berechtigter betrieblicher Bedürfnisse, die einer Sozialauswahl entgegenstehen, darauf beruft, dass einzelne Arbeitnehmer gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer Vorgesetztenfunktionen als Abteilungsleiter wahrnehmen. Allein mit der Vorgesetztenstellung kann die Herausnahme aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht begründet werden, da dies im Widerspruch zu der zunächst angenommenen grundsätzlichen Vergleichbarkeit aller gewerblichen Arbeitnehmer steht. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 5, |
| Stichworte: | betriebsbedingte Kündigung, Interessenausgleich, Namensliste, grobe Fehlerhaftigkeit, Sozialauswahl, |
| Verfahrensgang: | ArbG Kassel, 6 Ca 548/07 vom 13.05.2008 |
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