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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 21.09.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 827/04 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 8 Sa 827/04

Urteil vom 21.09.2005


Leitsatz:1. Der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterfallen auch kollektive Regelungen von Übergangsgeldern für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eintritt des Versorgungsfalles.

2. Der Arbeitnehmer hat ausnahmsweise zu beweisen, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat, wenn eine Überbrückungsregelung unbeanstandet seit fast 20 Jahren durchgeführt wurde und kein Anlass zu Zweifeln an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit bestand.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG, ZPO
Vorschriften:BGB § 313, BetrVG § 87 I Nr. 10, ZPO § 256, ZPO § 259,
Stichworte:Betriebliche Altersversorgung, kollektive Regelung, Mitbestimmung, Betriebsrat,
Verfahrensgang:ArbG Frankfurt am Main 12 Ca 12749/02 vom 20.01.2004

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