JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 20.02.2006, Aktenzeichen: 16 Sa 795/05
| Leitsatz: | 1. Gibt das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen, die der Arbeitnehmer gegen zwei nach seiner Behauptung als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft agierende Personen gerichtet hatte, teilweise, nämlich bezüglich der erstausgesprochenen Kündigung(en) statt, steht, soweit diese Entscheidung rechtskräftig wird, auch rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der für unwirksam erklärten Kündigungen zwischen dem Arbeitnehmer und der aus beiden Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Wendet sich nur der Arbeitnehmer im Wege der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die späteren Kündigungen, nimmt er nach Berufungseinlegung die Berufung gegen einen der »Mitgesellschafter« zurück und behauptet nunmehr, das Arbeitsverhältnis habe nur zu dem Verbleibenden bestanden, ist die Berufung zurückzuweisen, soweit der Arbeitnehmer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach Zugang der letzten, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung von der BGB-Gesellschaft auf den verbleibenden Beklagten übergegangen ist. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | KSchG § 4, BGB § 613a, ZPO § 325, ZPO § 539 II, ArbGG § 55 I Nr. 4, |
| Stichworte: | Kündigungsschutz, Kündigungsschutzklage, Rechtskraftwirkung, Klagestattgabe, BGB-Gesellschaft, |
| Verfahrensgang: | ArbG Darmstadt 8 Ca 427/04 vom 22.03.2005 |
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