JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 19.03.2007, Aktenzeichen: 16 Sa 1462/06
| Leitsatz: | 1. Die ZVK/Bau, die einen Arbeitgeber auf Auskunftserteilung oder Beitragszahlung nach den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträgen klageweise in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, aus denen sich die Geltung der Tarifverträge für den Betrieb des Arbeitgebers ergibt. 2. Gibt die ZVK/Bau selbst vor, über konkrete Kenntnisse hinsichtlich des betrieblichen Geschehens beim Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf bauliche und nichtbauliche Tätigkeiten, zu verfügen (hier aufgrund eines Betriebsbesuchs mit Rechnungseinsicht) kann eine höhere Substantiierungsobliegenheit der ZVK/Bau bestehen. In einem solchen Fall muss sie konkreten Angaben des Arbeitgebers über die im fraglichen Kalenderjahr insgesamt geleisteten und die auf nichtbauliche Tätigkeiten (überwiegend) entfallenen Arbeitsstunden u. U. durch konkrete Gegenbehauptungen entgegentreten. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei der von der ZVK/Bau errechneten prozentualen Aufteilung der Gesamtarbeitszeit auf bauliche und nichtbauliche Tätigkeiten unstreitig eine unzutreffende (hier zu geringe) Gesamtarbeitszeit zugrundegelegt worden ist. Geschieht das nicht, gilt der Vortrag der Beklagtenseite nach § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau, ZPO |
| Vorschriften: | TVG § 1, VTV/Bau § 1 Abs. 2, ZPO § 138 Abs. 2, ZPO § 138 Abs. 3, |
| Stichworte: | Geltungsbereich, Bautarifvertrag, Darlegungslast, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 8 Ca 931/05 vom 30.05.2006 |
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