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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 1888/02 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Sa 1888/02

Urteil vom 18.08.2003


Leitsatz:1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.

2. Fertigbauarbeiten iSd vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden.
Rechtsgebiete:AEntG, TVG, VTV/Bau
Vorschriften:AEntG § 1, TVG § 5, VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13,
Schlagworte:Fertigbauarbeiten,
Stichworte:Arbeitnehmerentsendung,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 8 Ca 97/01 vom 10.12.2002

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