JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 18.07.2005, Aktenzeichen: 16 Sa 937/03
| Leitsatz: | 1. Werden von einem Betrieb Zäune, Spielgeräte; Pergolen und Fahrradständer in den Boden einbetoniert oder sonstwie eingelassen, handelt es sich dabei um bauliche Leistungen iSv § 1 Abs.2 VTV/Bau 2. Behauptet die ZVK/Bau im Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber um Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträge des Baugewerbe, im einzelnen angeführte, als baulich zu qualifizierende Leistungen seien von den beschäftigten Arbeitnehmern kalenderjährlich arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt worden, stellt die ZVK dies durch Benennung der beschäftigten Arbeitnehmer unter Beweis und tritt der Arbeitgeber diesem Vorbringen mit einer ins einzelnen gehenden Aufstellung der Stundenleistungen der Arbeitnehmer entgegen, die ein Überwiegen nichtbaulicher Leistungen ergibt, ist in der Regel eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Arbeitnehmer durchzuführen. |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau, ZPO |
| Vorschriften: | TVG § 1, VTV/Bau § 1 II, ZPO § 138, ZPO § 284, |
| Stichworte: | Bautarifverträge, Geltungsbereich, Garten- und Landschaftsbau, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 7 Ca 3622/01 vom 14.05.2003 |
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