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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 18.07.2003, Aktenzeichen: 17/12 Sa 828/02 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 17/12 Sa 828/02

Urteil vom 18.07.2003


Leitsatz:1.

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit einer Namensliste entbindet den Arbeitgeber nicht von einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu den konkret auszusprechenden Kündigungen.

2.

Deshalb ist es den Betriebspartnern nicht möglich, durch eine Feststellung, dass die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen stattgefunden hat, das Erfordernis der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens aufzuheben.

3.

Zum Umfang der Darlegungspflichten des Arbeitgebers im betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1,
Schlagworte:Betriebsratsanhörung, Interessenausgleich § 102 Abs. 1 BetrVG,
Stichworte:Umfang und Inhalt des betriebsverfassungsrechtlichen, Anhörungsverfahrens,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 8 Ca 545/01 vom 26.03.2002

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