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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 18.02.2008, Aktenzeichen: 16 Sa 1426/07 



HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Sa 1426/07

Urteil vom 18.02.2008


Leitsatz:1. Macht ein baugewerblicher Arbeitgeber gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) Urlaubs- und Lohnausgleichserstattungsansprüche geltend und überweist die ULAK diese Beträge auf das von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) geführte Beitragskonto zum Ausgleich von Beitragsschulden des Arbeitgebers, wird der baugewerbliche Arbeitgeber in dieser Höhe von seinen zu diesem Zeitpunkt fälligen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialkassenbeträgen befreit, wenn er zum Zeitpunkt der Überweisung sämtlichen fälligen Beitragsmeldeverpflichtungen nachgekommen ist.

2. Stellt sich später heraus, dass Urlaubs- und Lohnausgleichsersattungsansprüche des Arbeitgebers teilweise nicht bestanden haben (hier: ein Arbeitnehmer war kein gewerblicher Arbeitnehmer sondern Angestellter), so kann die ULAK vom Arbeitgeber nach § 812 BGB Zahlung des insoweit auf das Beitragskonto überwiesenen Betrages verlangen.
Rechtsgebiete:BGB, VTV/Bau
Vorschriften:BGB § 812, VTV/Bau § 18, VTV/Bau § 19,
Stichworte:Urlaubserstattung, Baugewerbe, ungerechtfertigte Bereicherung,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden, 8 Ca 816/06 vom 19.06.2007

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