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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 17.03.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 1877/04 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 3 Sa 1877/04

Urteil vom 17.03.2006


Leitsatz:§ 4 Abs. 2 Satz 2 BAT lässt die gesonderte Kündigung von Nebenabreden zu, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, insbesondere bedarf es keiner Beteiligung des Personalrats.
Rechtsgebiete:BAT
Vorschriften:BAT § 4,
Stichworte:Nebenabrede, Kündigung, Wirksamkeit, Personalrat, Sachgebiete Arbeitsrecht, Arbeitsvertragsrecht,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 3 Ca 419/04 vom 28.07.2004

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