JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 16.10.2006, Aktenzeichen: 19 Sa 701/06
| Leitsatz: | Bei einer Herausgabeklage wird der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch den objektiven Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung. An die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden. Dies gilt nicht, wenn die Streitwertfestsetzung unverständlich und unter keinem vernünftigen Geschichtspunkt zurechtfertigen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Arbeitsgericht ohne weitere Begründung bei einer Herausgabeklage einer starken Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache (Notebook) den Neuwert ansetzt. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 64 II b, ZPO § 6, |
| Stichworte: | Berufung, Gegenstandswert, Beschwerdegegenstand, Herausgabeklage, Verkehrswert, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 8 Ca 5566/05 vom 07.02.2006 |
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