JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 15.12.2006, Aktenzeichen: 3 Sa 283/06
| Leitsatz: | 1) Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG 27.02.85 - GS 1/84 - zu C. II 2c). 2) Diese "zusätzlichen Umstände" sind solche, die nicht bereits Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB oder § 1 KSchG sind. Maßgeblich sind vielmehr solche Umstände, die neben den für die Voraussetzung zur Rechtfertigung der Kündigung vorzutragenden Tatsachen die Interessenlage der Beteiligten prägen. Hierbei sind diejenigen Interessen des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers gegenüber zu stellen. 3) Diese Gegenüberstellung der Interessen ergab hier, dass - trotz Vorliegens einer unwirksamen Verdachtskündigung (vom Arbeitgeber behauptetes vorsätzliches Herbeiführen von Verkehrsunfällen mit einem LKW im öffentlichen Straßenverkehr) dessen Interesse an der Nichtbeschäftigung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in den Räumen des Arbeitgebers, sondern außerhalb dessen Einflussbereich und Kontrolle erbringt. Ferner besteht bei jedem vorsätzlichen Herbeiführen von Verkehrsunfällen neben der Gefahr für das Vermögen der Beklagten und des kommunalen Versicherers die Gefahr der Verletzung Unbeteiligter. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 611, GG Art. 1, GG Art. 2, |
| Stichworte: | Weiterbeschäftigung, Weiterbeschäftigungsantrag, Obsiegen, Kündigungsschutzverfahren, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 3 Ca 435/05 vom 02.11.2005 |
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