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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 15.05.2006, Aktenzeichen: 16 Sa 989/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 16 Sa 989/05

Urteil vom 15.05.2006


Leitsatz:Fällt das Hindernis, dass einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstand (hier: Kenntnis der Partei von der Zustellung des anzufechtenden Urteils), vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weg und läuft die Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S. 1 ZPO für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ab, beginnt die Monatsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumnung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs.1 S.2 ZPO) nicht erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S.1 ZPO, sondern bereits mit dem Tage des Wegfalls des Hindernisses zu laufen.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 66 I, ArbGG § 234 I, ZPO § 236 II 2,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Fristberechnung,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 9 Ca 1388/03 vom 24.02.2005

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