JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 14.05.2007, Aktenzeichen: 18 Sa 1900/06
| Leitsatz: | Arbeitgeber rechnete wegen streitigen Anspruchs auf Rückerstattung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 Abs. 1 MuSchG) und weiter einen tatsächlich nicht bestehenden Anspruch der Arbeitnehmerin auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auf. Keine Entscheidung zur Ausgangsfrage, ob bei Arbeitsunfähigkeit wegen Hormonbehandlung zur Therapie der Unfruchtbarkeit der Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung geleistet werden muss bzw. bei späterer Kenntnis von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit zurückgefordert werden darf. |
| Rechtsgebiete: | BGB, MuSchG, EFZG |
| Vorschriften: | BGB §§ 387 ff., MuSchG § 14 Abs. 1, EFZG § 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Aufrechnung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, |
| Verfahrensgang: | ArbG Marburg 2 Ca 155/06 vom 26.09.2006 |
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