JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 12.05.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 134/03
| Leitsatz: | Erlässt das Arbeitsgericht gegen die säumige Partei ein zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO, obgleich die Voraussetzungen hierfür mangels Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben und nur ein (erneutes) erstes Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen, so ist auf die Berufung der säumigen Partei das arbeitsgerichtliche Urteil in ein erstes Versäumnisurteil abzuändern und die Sache zur Verhandlung über den in der Berufung liegenden Einspruch an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 342, ZPO § 345, ZPO § 514, |
| Stichworte: | Unzulässiges 2. Versäumnisurteil, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 3 Ca 979/01 vom 13.11.2002 |
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