JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 16 Sa 402/06
| Leitsatz: | 1. Der tarifliche Urlaubsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes ist auf Kalenderjahr befristet, das sich an das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr anschließt, und muss innerhalb dieses weiteren Kalenderjahres gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse geltend gemacht werden. 2. Die Bestimmung des § 15 Abs.2 VTV/Bau, wonach die Geltendmachung des Entschädigungsanpruch bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgen kann, greift nur dann ein, wenn es in dem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren (auch) für das Urlaubsjahr geht. 3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse trifft ohne entsprechende Aufforderung oder Bitte durch den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren und das Datum von dessen rechtskräftigem Abschluss zu informieren. |
| Rechtsgebiete: | BRTV/Bau, VTV/Bau |
| Vorschriften: | BRTV/Bau § 8, VTV/Bau § 15, |
| Stichworte: | Urlaubskassenverfahren, Urlaubsentschädigung, Geltendmachung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 9 Ca 30/05 vom 08.09.2005 |
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