JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 1595/07
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden. 2. Für diesen auf Abgeltung gerichteten Anspruch haftet ein Betriebsveräußerer gem. § 613 a Abs. 2 BGB soweit der Freizeitanspruch bei ihm begründet wurde und der Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung innerhalb eines Jahres nach der Betriebsveräußerung fällig wurde. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 613 a, InsO § 45, |
| Stichworte: | Freistellung, Erfüllung, Freizeitguthaben, Insolvenz, Insolvenzforderung, Betriebsübergang, Abgeltung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Hanau, 3 Ca 132/06 vom 15.08.2007 |
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