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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 10.09.2008, Aktenzeichen: 8 Sa 1595/07 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 8 Sa 1595/07

Urteil vom 10.09.2008


Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden.

2. Für diesen auf Abgeltung gerichteten Anspruch haftet ein Betriebsveräußerer gem. § 613 a Abs. 2 BGB soweit der Freizeitanspruch bei ihm begründet wurde und der Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung innerhalb eines Jahres nach der Betriebsveräußerung fällig wurde.
Rechtsgebiete:BGB, InsO
Vorschriften:BGB § 613 a, InsO § 45,
Stichworte:Freistellung, Erfüllung, Freizeitguthaben, Insolvenz, Insolvenzforderung, Betriebsübergang, Abgeltung,
Verfahrensgang:ArbG Hanau, 3 Ca 132/06 vom 15.08.2007

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