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JuraForum.deUrteileHESSISCHES-LAGUrteil vom 10.07.2006, Aktenzeichen: 19/3 Sa 1353/05 

HESSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 19/3 Sa 1353/05

Urteil vom 10.07.2006


Leitsatz:1. Ein Arbeitgeber, der Gründe nachschieben will, die ihm bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, ihm jedoch nachträglich bekannt geworden sind, hat vor der Einführung in den Kündigungsschutzprozess den Betriebsrat bzw. den Personalrat anzuhören. Eine fehlende oder fehlerhafte Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrats kann der Arbeitgeber nicht dadurch beheben, dass er die vollständige und zutreffende Unterrichtung später nachholt. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Arbeitgeber zunächst nachgeschobene Kündigungsgründe ohne Anhörung der Personalvertretung in den Prozess einführt und diese Kündigungsgründe, nachdem der Arbeitgeber diesen Mangel entdeckt hat, erneut nach Anhörung der Personalvertretung nochmals in den Prozess einführt.

2. Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber nur wenige konkrete Tatsachen dem Arbeitnehmer bei seiner ersten Anhörung vorgehalten hat, muss der Arbeitgeber dann, wenn er erstmals konkrete Tatsachen in den Prozess einführen will, die Verdachtsmomente gegen den Kläger begründen, vorher den Arbeitnehmer hierzu anhören.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 626,
Stichworte:außerordentliche Kündigung, Verdachtskündigung, Anhörung des Arbeitnehmers und des Personalrats, Nachschieben, Verdachtsmomente,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 3/8 Ca 2731/04 vom 20.04.2005

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