JuraForum.de > Urteile > HESSISCHES-LAG > Urteil vom 09.12.2002, Aktenzeichen: 16 Sa 777/02
| Leitsatz: | 1. Ein Betrieb des vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit Rückausnahmen nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV/Bau ausgenommenen Schreinerhandwerks liegt vor, wenn von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten durchgeführt werden, die nach Berufsrecht und Berufskunde dem Schreinerhandwerk zuzurechnen sind. Zu derartigen Tätigkeiten zählt auch der Einbau von Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz und Rigips. Darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig für das Vorliegen eines Schreinerhandwerksbetriebes ist derjenige, der sich hierauf beruft. 2. Ein Betrieb des Schreinerhandwerks wird gleichwohl nach der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 VTV/Bau für Trocken- und Montagebauarbeiten vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz oder Rigips montiert werden. Für das Eingreifen dieser Rückausnahmeregelung ist wiederum derjenige darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig, der sich darauf beruft. |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV/Bau, ZPO |
| Vorschriften: | TVG § 1, VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8, ZPO § 284, ZPO § 286, |
| Schlagworte: | Schreinerhandwerk, |
| Stichworte: | Geltungsbereich der Bautarifverträge, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 6 Ca 2285/01 vom 24.04.2002 |
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